Satzung

Die Satzung wurde in der nachfolgenden Fassung von der Gründungsveranstaltung am 16.03.2024 beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FRIDA CUX – Förderverein DRK Kita Friedrichstraße e.V.“ Er hat seinen Sitz in der Friedrichstraße 26 in 27472 Cuxhaven und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und gemäß § 58 Nr.1 der Abgabenordnung.

(2) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung des täglichen Lebens in der DRK Kindertagesstätte Friedrichstraße in Cuxhaven und die Förderung der Erziehung sowie die frühkindliche Bildung (gem. § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO).

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Kindertagesstätte.

(3) Die Ziele des Vereins und der satzungsmäßige Zweck muss mit den Grundsätzen des DRK vereinbar sein. Diese sind Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittelbeschaffung ist Satzungszweck.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mittels Beitrittsformular schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres

b) durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

c) durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
1. den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder ihn und sein Ansehen durch sein schuldhaftes Verhalten anderweitig schädigt oder
2. Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung nicht erfolgt. Die Ausschlussentscheidung ist den Betroffenen mittels Einschreiben unter Nennung der Gründe mitzuteilen.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte: Die Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins für seine Zwecke zu nutzen und bei Abstimmungen in Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Entscheidungen und Maßnahmen die Satzung des Vereins zu befolgen, die jährlichen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten und den Verein in der Verfolgung seines Zweckes und seiner Aufgabe im Sinne von § 2 zu unterstützen.

§ 5 Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

(1) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel per SEPA Lastschriftmandat. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag die zeitweilige Aussetzung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages beschließen.

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

(3) Die Unterstützung des Vereins und seiner Ziele ist auch durch Spenden möglich.

(4) Die Beitrags- und Geschäftsordnung für den Verein wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(5) Der Vorstand darf bei der Verfolgung seiner Aufgaben das Vermögen des Vereins nicht über den jeweiligen Habenstand hinaus belasten.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7  Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die aus ordentlichen Mitgliedern besteht. Gäste können ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl von zwei KassenprüferInnen
d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
e) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung der Einnahmen des
Vereins im Rahmen des Vereinszweckes (§ 3 (2)) Beschlüsse fassen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftliche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten

(6) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Davon ausgenommen ist ein Beschluss nach § 10 (4) – Auflösung des Vereins.

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis
spätestens zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor Versammlungstermin. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Ladungsfrist einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse. Ist keine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, wird die Einladung dieses Mitgliedes an die zuletzt genannte Anschrift gesendet.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist zwingend einzuberufen, wenn es 1/10 der Mitglieder verlangt. Für die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt (3) dieses Paragraphen.

§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz des Vorstands, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag ist eine geheime Wahl möglich.

(3) Änderungen der Satzung sind nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zulässig.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

(5) Über die Mitgliederversammlungen und die durch sie gefassten Beschlüsse ist ein vom Vereinsvorsitz und den Schriftführenden zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7, Vorstandsmitgliedern, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn sowie bis zu 4 Beisitzern.

Je ein vom Elternbeirat der DRK Kindertagesstätte Friedrichstraße und von den in der Kindertagesstätte beschäftigten ErzieherInnen benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister besitzen eine Verfügungsvollmacht auf finanzielle Vereinsmittel.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung. Das Ersatz-Vorstandsmitglied muss Mitglied im Förderverein sein.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte und Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Verwirklichung seines Zweckes und seiner Aufgabe nach Maßgabe von § 3 dieser Satzung und der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt des Vorstandes.

(3) Der Vereinsvorsitz beruft den Vorstand mit einer Frist von mindesten einer Woche ein. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal kalenderjährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden bei dessen Verhinderung die seines / seiner Stellvertreter/in.

(4) Die Beschlüsse werden einvernehmlich im Vorstand gefasst.

(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, in das die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

§ 13 Kassenwesen

(1) Der Kassenbericht ist alljährlich von zwei KassenprüferInnen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweils kommende Jahr gewählt werden, zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den beiden Prüfenden zu unterzeichnen.

(2) Kassenbericht und das Ergebnis der Kassenprüfung sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt ausschließlich eine ausdrücklich zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine 2. Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann, unabhängig von der Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder, mit 3/4 Mehrheit der Stimmen die Auflösung beschließen kann.

(2) Eine Versammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder die Einberufung zu diesem Zweck schriftlich beantragt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die den DRK Ortsverband Land Hadeln, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 3 für die DRK Kindertagesstätte Friedrichstraße zu verwenden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde

(5) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.